Bundespräsidentin/Bundespräsident

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland.

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin hat diese Aufgaben:

  • Er oder sie vertritt den Bund völkerrechtlich
  • Er oder sie unterschreibt Gesetze und gibt sie bekannt.
  • Er oder sie nimmt an Veranstaltungen teil und hält Reden. Damit kann er oder sie die Bürger und Bürgerinnen und Politiker und Politikerinnen auf ein Thema aufmerksam machen.
  • Er oder sie ernennt den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin. Der Bundestag muss den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin aber vorher gewählt haben.
  • Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt auch Minister und Ministerinnen. Sie werden ihm oder ihr aber von dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin vorgeschlagen.
  • Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt auch Bundesrichter und Bundesrichterinnen, Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen, Offiziere und Unteroffiziere. Die Ernennung wird ihm oder ihr aber zum Beispiel von einem Minister oder einer Ministerin vorgeschlagen.
  • Er oder sie kann Gefangene begnadigen. Das heißt, er oder sie kann bestimmen, dass eine Person aus dem Gefängnis frei kommt.

Außerdem vertritt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin Deutschland im Ausland. Er oder sie besucht andere Staaten und hält Reden. Und er oder sie schließt Verträge mit anderen Staaten.

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den deutschen Staat. Das bedeutet, dass er oder sie nicht viel Macht hat. Er oder sie entscheidet nicht über den Inhalt der Politik.

Beispiele dafür sind:

  • Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin bestimmt nicht, was in Gesetzen stehen soll. Er oder sie unterschreibt die Gesetze nur.
  • Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin bestimmt nicht, was in Verträgen mit anderen Staaten steht. Er oder sie unterschreibt sie nur.
  • Er oder sie wählt auch nicht die Minister, die Bundesrichterinnen, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere aus.
    Er oder sie wählt auch nicht den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

In Artikel 54 des deutschen Grundgesetzes, Absatz 1 steht: „Der Bundespräsident wird […]von der Bundesversammlung gewählt“. Die Bundesversammlung trifft sich nur zur Wahl des Bundespräsidenten.

Wer Bundespräsident oder Bundespräsidentin in Deutschland werden will, muss über 40 Jahre alt sein und muss in Deutschland wählen dürfen. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin hat eine Amtszeit von fünf Jahren. Das heißt, er oder sie wird für fünf Jahre gewählt. Danach kann die Bundesversammlung ihn oder sie nur noch einmal wählen.

Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ist eines der fünf Verfassungsorgane.

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (Hrsg.): einfach POLITIK: Lexikon. Autor/inn/en: D.Meyer, T.Schüller-Ruhl, R.Vock u.a./ Redaktion (verantw.): Wolfram Hilpert (bpb). Bonn: 2022. Lizenz: CC BY-SA 4.0 //


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